Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

(1) Zusammengesetzte Verpackungen: einzelner Innensack aus Kunststoff in einer Kiste aus Pappe (4G); hchste Nettomasse: 50 kg.

(2) Zusammengesetzte Verpackungen: Innenverpackungen aus Kunststoff mit einer Nettomasse von jeweils hchstens 5 kg in einer Kiste aus Pappe (4G) oder einem Fass aus Pappe (1G); hchste Nettomasse: 25 kg.